Nachfolgeregelung Schutzmasken - Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr
3902c4cc-7c66-4f43-ad2e-7f95d286a17e • 6. Mai 2020
Genehmigungspflicht Ausfuhr für Schutzmasken

Gemäß EU Verordnung Nr. 568 (2020) vom 23 April sind Schutzmasken mit der Zolltarifnummer 6307.9098 genehmigungspflichtig. Die Ausfuhr muss also VORHER beantragt werden. Seit 26 April 2020 gibt es eine Nachfolgeregelung die besagt das sie für 30 Tage gültig ist. NICHT betroffen sind Schutzmasken aus privater Herstellung für den privaten Gebrauch, sterile Schutzkleidung oder Handschuhe.
Siehe folgender Link welche Schutzausrüstung noch davon betroffen ist.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020R0568